Satzung - SC Rhode 3

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Satzung

Über uns
Satzung SC Rhode e.V.

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Sport-Club Rhode e.V.” Sein Sitz ist Rhode.
Gegründet wurde er am 15. Juni 1946 durch Gründungsversammlung. Nach einer fast zehnjährigen Spielpause wurde am 11. November 1966 der aktive Sport und Spielbetrieb wieder aufgenommen. Die Vereinsfarben sind “schwarz und weiß”.
 
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter Nummer 36 VR 130150 eingetragen.
 
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die gemeinsame Pflege und Förderung des Sports aller Art. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er darf keinen Gewinn erstreben, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um eine angemessene Vergütung für Übungsleiter oder Vorstandsmitglieder für die geleistete Tätigkeit handelt. Es dürfen keine Verwaltungsausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Maßstab für die Angemessenheit von Vergütungen ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
 
§ 3 Zweckvermögen
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Der Verein nutzt deswegen Mittel aller Art nur zu sportlichen und jugendfördernden Aufgaben.
 
 
§ 4 Neutralität
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
 
 
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 6 Mitgliedschaftserwerb
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist wirksam, soweit der Aufnahme durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nicht binnen zwei Monaten widersprochen wird. Der Leiter der Sparte, bei der sich das Mitglied sportlich betätigen möchte, ist zu hören. Minderjährige müssen das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters vorlegen.
 
  
§ 7 Mitgliederarten
(1) Der Verein hat
1.        aktive Mitglieder,
2.        passive Mitglieder und
3.        Ehrenmitglieder.
 
(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen; passive solche, die sich nicht sportlich betätigen, sondern den Verein, insbesondere finanziell, fördern wollen.
 
(3) Ehrenmitglieder sind aktive und passive  Mitglieder, die sich um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben, mindestens 25 Jahre dem Verein angehören und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
 
§ 8 Mitgliedschaftsende
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 

§ 9 Austritt
Der Austritt ist nur zum 30.6. oder zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu erklären. Treten besondere Umstände ein, die einen vorzeitigen Austritt erforderlich machen oder rechtfertigen, insbesondere Wohnortwechsel, so entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedes kann das Ausschlussverfahren nach § 10 der Satzung eingeleitet werden.


§ 10 Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand durch Beschluss. Dieser wird durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben.
Ausschließungsgründe sind:
schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten;
Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit;
Nichtzahlung des Beitrages.
 
Gegen den Beschluss des Hauptvorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich die Entscheidung der nächsten Hauptversammlung beantragt werden. Die Mitgliedschaftsrechte Ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
 
Die Entscheidung der Versammlung ist abschließend. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.


§ 11 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen nur volljährige Mitglieder.
 

§ 12 Beiträge
(1) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
 
(2) Der Hauptvorstand ist berechtigt, die Beitragsstaffelung, die Stundungsbedingungen und, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen hat, die Änderung des Beitrages in einer Beitragsordnung festzulegen. Es können neben dem Mitgliedsbeitrag für die Zukunft auch Aufnahmegebühren oder Spartenbeiträge in der Beitragsordnung festgelegt werden. Die Beitragsordnung wird durch Aushang bekannt gegeben.
 
(3) Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist grundsätzlich bargeldlos im Einzugsverfahren in Raten zum 31.03. und zum 30.09. zu entrichten, soweit die Beitragsordnung nicht andere Zahlungstermine regelt. Das Mitglied hat sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein für die Dauer der Mitgliedschaft unwiderrufliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
 
(4) Wird der Mitgliedsbeitrag nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt oder kann der Einzug des Beitrages nicht erfolgen, wird für die zweite Mahnung eine Mahngebühr von EUR 10,00 erhoben. Erfolgt auch dann keine Zahlung, ist das Verfahren nach § 10 einzuleiten.
 

§ 13 Organe des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Weitere Organe sind:
der geschäftsführende Vorstand und
der Hauptvorstand.


§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
Grundsätzlich im ersten Viertel des Kalenderjahres als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Ferner als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Themas verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung durch Aushang. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Wahl von Vorstandsmitgliedern und der Kassenprüfer,
Satzungsänderungen,
Anträge.
 
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied, welches dazu bereit ist.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind eine Woche vor der Versammlung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt sind, können  in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit Mehrheit zustimmt.
 
 
§ 15 Hauptvorstand
Dem Hauptvorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schrift- und Geschäftsführer
der Kassenwart
der Leiter der Fußballsparte
der Leiter der Tischtennissparte
die weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Leiter der Sparten
 
 
§ 16 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand gemäß § 26 BGB. Er besteht aus: 
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schrift - und Geschäftsführer und
dem Kassenwart.
 
(2) Der Verein wird rechtsgeschäftlich in jedem Einzelfall von einem dieser Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Reihenfolge der Vertretung.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung des Vereins, der Satzung der Sportverbände, der gesetzlichen Bestimmungen und der durch den Hauptvorstand und die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
(3) Folgende weitere Entscheidungen werden vom geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach Anhörung des Hauptvorstandes getroffen:
1.    Anschaffungen von Sportgeräten, die im Einzelfall EUR 500,00 und je Geschäftsjahr EUR 2.000,00 nicht übersteigen;
2.    sportliche Veranstaltungen mit finanziellen Verpflichtungen, die im Einzelfall EUR 500,00 und je Geschäftsjahr EUR 1.000,00 nicht übersteigen.
 
 
§ 17 Wahlberechtigung und Stimmrecht
Jedes volljährige aktive und passive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft mit ihm selbst betrifft (§ 181 BGB).
 
 
§ 18 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Hauptvorstandes und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
 
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird das Amt kommissarisch von einem Vorstandsmitglied übernommen, welches durch den Hauptvorstand bestimmt wird. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
 
(3)   Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
Die Wahl ist öffentlich und erfolgt durch Handzeichen. Sie erfolgt geheim, sofern mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
 

§ 19 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.


§ 20 Mehrheit
Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht berücksichtigt.
  
§ 21 Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder, im Falle dessen Verhinderung, durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen.
 
(2) Der Hauptvorstand wird einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr. Die Hauptvorstandssitzungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Hauptvorstandes dies beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Hauptvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Hauptvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
(3) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dies beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
 
§ 22 Protokolle
Über die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung und jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den gefassten Beschlüssen, Abstimmungs- und Wahlergebnissen zu erstellen. Es ist vom Leiter der Sitzung oder der Versammlung und von dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Kenntnis zu bringen.


§ 23 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses wählt die Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
 
 
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die an einer Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben.
 
 
§ 25 Ausfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsfeuerwehr Rhode (Einrichtung der Stadt Königslutter am Elm), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
 
§ 26 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein darf Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und in Fachverbänden seiner aktiven Sparten sein.
 
 
§ 27 Ehrungen
(1) Der SC Rhode e.V. ehrt Mitglieder für “besondere Verdienste um den Verein”, aufgrund langjähriger Mitgliedschaft und ehrenamtlicher Mitarbeit mit einer Ehrennadel und Spieler, die ihre aktive Laufbahn beendet haben, mit einer Medaille.
 
(2) Die Ehrennadel für “besondere Verdienste um den Verein” besteht aus dem Vereinsabzeichen, einem goldenen Kranz und dem Schriftband “Verdienstnadel”.
    Die Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft besteht
-  für 15 jährige Vereinsmitgliedschaft: Aus dem Vereinsabzeichen mit silbernem Kranz und der Jahreszahl “15”;
-  für 25 jährige, 35 jährige und 50 jährige Vereinsmitgliedschaft: Aus dem Vereinsabzeichen mit goldenem Kranz und der jeweiligen Jahreszahl.
 
(3) Die Ehrennadel für mehr als 10 jährige ununterbrochene ehrenamtliche Mitarbeit in den Sparten oder den Organen des Vereins besteht aus dem Vereinsabzeichen, einem goldenen Kranz und dem Schriftband “Für treue Dienste”.
 
(4) Sportler, die ihre aktive Laufbahn beendet haben, mindestens 30 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre ununterbrochen für den SC Rhode e.V. angetreten sind, erhalten eine Medaille mit einer Darstellung der ausgeübten Sportart und der Gravur: “Zur Erinnerung SC Rhode e.V.“ und dem Datum des letzten Einsatzes.
     Die Verleihung der aufgeführten Auszeichnungen ist in den jeweiligen Stufen nur einmal möglich. Sie erfolgt grundsätzlich
-  bei der Jahreshauptversammlung oder
-  bei einer offiziellen Veranstaltung des Vereins.
 
(5) Zur Ermittlung der Mitgliedschaftszeiten gilt als Stichtag das Ende des der Beschlussfassung nach Absatz 6 vorangegangenen Geschäftsjahres.
 
(6) Die aufgeführten Auszeichnungen werden aufgrund Beschlusses des Hauptvorstandes mit Zweidrittelmehrheit verliehen.
 
(7) In einer vom Hauptvorstand beschlossenen Ehrungsordnung dürfen Regelungen über darüber hinaus gehende Anerkennungen oder Jubiläumsgeschenke getroffen werden. Die Ehrungsordnung wird durch Aushang bekannt gegeben.
 
 
§ 28 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende geänderte Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.4.2013 einstimmig von den erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen worden.
 
Die Änderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
 
Rhode, 20.04.2013
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