Satzung
Über uns
Satzung SC Rhode e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1)
Der
Verein führt den Namen “Sport-Club Rhode e.V.” Sein Sitz ist Rhode.
Gegründet wurde er am 15. Juni 1946 durch Gründungsversammlung. Nach einer fast
zehnjährigen Spielpause wurde am 11. November 1966 der aktive Sport und
Spielbetrieb wieder aufgenommen. Die Vereinsfarben sind “schwarz und weiß”.
(2)
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter Nummer 36
VR 130150 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die gemeinsame Pflege und Förderung des
Sports aller Art. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er darf keinen Gewinn erstreben, ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
soweit es sich nicht um
eine angemessene Vergütung für Übungsleiter
oder Vorstandsmitglieder für die geleistete Tätigkeit handelt. Es
dürfen keine Verwaltungsausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins
fremd sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Maßstab für
die Angemessenheit von Vergütungen ist die gemeinnützige Zielsetzung des
Vereins.
§ 3 Zweckvermögen
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch
Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Der
Verein nutzt deswegen Mittel aller Art nur zu sportlichen und jugendfördernden
Aufgaben.
§ 4 Neutralität
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaftserwerb
Die
Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist wirksam, soweit
der Aufnahme durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nicht binnen zwei
Monaten widersprochen wird. Der Leiter der Sparte, bei der sich das Mitglied
sportlich betätigen möchte, ist zu hören. Minderjährige müssen das
Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters vorlegen.
…
§ 7 Mitgliederarten
(1)
Der Verein hat
1.
aktive Mitglieder,
2.
passive Mitglieder und
3.
Ehrenmitglieder.
(2)
Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen; passive
solche, die sich nicht sportlich betätigen, sondern den Verein, insbesondere
finanziell, fördern wollen.
(3)
Ehrenmitglieder sind aktive und passive
Mitglieder, die sich um den Sport und den Verein besonders verdient
gemacht haben, mindestens 25 Jahre dem Verein angehören und das 65. Lebensjahr
vollendet haben. Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes
durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Mitgliedschaftsende
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 9 Austritt
Der Austritt ist nur zum 30.6. oder zum 31.12. des
Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu erklären.
Treten besondere Umstände ein, die einen vorzeitigen Austritt erforderlich
machen oder rechtfertigen, insbesondere Wohnortwechsel, so entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedes kann das
Ausschlussverfahren nach § 10 der Satzung eingeleitet werden.
§ 10 Ausschluss
Über
den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand durch Beschluss.
Dieser wird durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben.
Ausschließungsgründe sind:
-
schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten;
-
Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit;
-
Nichtzahlung des Beitrages.
Gegen
den Beschluss des Hauptvorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe
schriftlich die Entscheidung der nächsten Hauptversammlung beantragt werden.
Die Mitgliedschaftsrechte Ruhen bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung.
Die Entscheidung der Versammlung ist abschließend. Dem
auszuschließenden Mitglied ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich zu äußern.
§ 11 Rechte und Pflichten
Die
Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der
Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Das
aktive und passive
Wahlrecht besitzen nur volljährige Mitglieder.
§ 12 Beiträge
(1)
Jedes
Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2)
Der
Hauptvorstand ist berechtigt, die Beitragsstaffelung, die Stundungsbedingungen
und, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen hat, die
Änderung des Beitrages in einer Beitragsordnung festzulegen. Es können neben dem
Mitgliedsbeitrag für die Zukunft auch Aufnahmegebühren oder Spartenbeiträge in
der Beitragsordnung festgelegt werden. Die Beitragsordnung wird durch Aushang
bekannt gegeben.
…
(3)
Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist grundsätzlich bargeldlos im
Einzugsverfahren in Raten zum 31.03. und zum 30.09. zu entrichten,
soweit die Beitragsordnung nicht andere Zahlungstermine regelt.
Das Mitglied hat sich bei Eintritt in
den Verein zu verpflichten, ein für die Dauer der Mitgliedschaft
unwiderrufliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende
Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(4)
Wird der Mitgliedsbeitrag nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt oder kann der
Einzug des Beitrages nicht erfolgen, wird für die zweite Mahnung eine Mahngebühr
von EUR 10,00 erhoben. Erfolgt auch dann keine Zahlung, ist das Verfahren nach §
10 einzuleiten.
§ 13 Organe des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Weitere Organe sind:
-
der geschäftsführende Vorstand und
-
der Hauptvorstand.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
Grundsätzlich im ersten Viertel des
Kalenderjahres als
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Ferner als
außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Themas verlangt.
(2)
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem
Termin der Versammlung durch Aushang. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung
bekanntzugeben. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
soll
folgende Punkte enthalten:
-
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
-
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
-
Wahl von Vorstandsmitgliedern und der Kassenprüfer,
-
Satzungsänderungen,
-
Anträge.
Den
Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende
Mitglied, welches dazu bereit ist.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind eine Woche vor der Versammlung an den
geschäftsführenden Vorstand zu richten. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt
sind, können in der
Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit Mehrheit
zustimmt.
§ 15 Hauptvorstand
Dem
Hauptvorstand gehören an:
-
der 1. Vorsitzende
-
der 2. Vorsitzende
-
der Schrift- und Geschäftsführer
-
der Kassenwart
-
der Leiter der Fußballsparte
-
der Leiter der Tischtennissparte
-
die weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Leiter der Sparten
…
§ 16 Geschäftsführender Vorstand
(1)
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand gemäß § 26 BGB. Er besteht aus:
-
dem 1. Vorsitzenden,
-
dem 2. Vorsitzenden,
-
dem Schrift - und Geschäftsführer und
-
dem Kassenwart.
(2)
Der Verein wird rechtsgeschäftlich in jedem Einzelfall von einem dieser
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Reihenfolge der Vertretung.
Der
geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der
Satzung des Vereins, der Satzung der Sportverbände, der gesetzlichen
Bestimmungen und der durch den Hauptvorstand und die Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse.
(3)
Folgende weitere Entscheidungen werden vom
geschäftsführenden
Vorstand durch Beschluss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach Anhörung
des Hauptvorstandes getroffen:
1.
Anschaffungen von Sportgeräten, die im Einzelfall EUR 500,00 und je
Geschäftsjahr EUR 2.000,00 nicht übersteigen;
2.
sportliche Veranstaltungen mit finanziellen
Verpflichtungen, die im Einzelfall EUR 500,00 und je Geschäftsjahr EUR 1.000,00
nicht übersteigen.
§ 17 Wahlberechtigung und Stimmrecht
Jedes volljährige aktive und passive Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlussfassung ein Geschäft mit ihm selbst betrifft (§ 181 BGB).
§ 18 Wahlen
(1)
Die Mitglieder des Hauptvorstandes und die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird das Amt kommissarisch von einem
Vorstandsmitglied übernommen, welches durch den Hauptvorstand bestimmt wird. Auf
der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
(3)
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Die Wahl bedarf der sofortigen
Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung
gewählt werden.
Die Wahl ist öffentlich und erfolgt durch Handzeichen. Sie erfolgt geheim, sofern mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
Die Wahl ist öffentlich und erfolgt durch Handzeichen. Sie erfolgt geheim, sofern mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
§ 19 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
§ 20 Mehrheit
Die
Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts
anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen
und werden nicht berücksichtigt.
…
§ 21 Vorstandssitzungen
(1)
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch
den 1. Vorsitzenden
oder, im Falle dessen Verhinderung, durch ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes einberufen.
(2)
Der Hauptvorstand wird einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert,
mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr. Die
Hauptvorstandssitzungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens drei
Mitglieder des Hauptvorstandes dies beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig,
wenn mindestens fünf Hauptvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Hauptvorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(3)
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind
einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
dies beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 22 Protokolle
Über die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung und jeder Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll mit den gefassten Beschlüssen, Abstimmungs- und Wahlergebnissen zu
erstellen. Es ist vom Leiter der Sitzung oder der Versammlung und von dem
Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur
Kenntnis zu bringen.
§ 23 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses wählt die
Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied im Vorstand sein
dürfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahreshauptversammlung
vorzulegen.
§ 24 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder. Mitglieder, die an einer Teilnahme an der Mitgliederversammlung
verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben.
§ 25
Ausfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsfeuerwehr
Rhode (Einrichtung der Stadt Königslutter am Elm), die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 26 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein darf Mitglied im Landessportbund
Niedersachsen e.V. und in Fachverbänden seiner aktiven Sparten sein.
§ 27 Ehrungen
(1)
Der
SC Rhode e.V. ehrt Mitglieder für “besondere Verdienste um den Verein”, aufgrund
langjähriger Mitgliedschaft und ehrenamtlicher Mitarbeit mit einer Ehrennadel
und Spieler, die ihre aktive Laufbahn beendet haben, mit einer Medaille.
(2)
Die Ehrennadel für “besondere Verdienste um den Verein” besteht aus dem
Vereinsabzeichen, einem goldenen Kranz und dem Schriftband “Verdienstnadel”.
Die
Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft besteht
- für 15 jährige Vereinsmitgliedschaft: Aus dem Vereinsabzeichen mit silbernem
Kranz und der Jahreszahl “15”;
- für 25 jährige, 35 jährige und 50 jährige Vereinsmitgliedschaft: Aus dem
Vereinsabzeichen mit goldenem Kranz und der jeweiligen Jahreszahl.
(3)
Die Ehrennadel für mehr als 10 jährige ununterbrochene ehrenamtliche Mitarbeit
in den Sparten oder den Organen des Vereins besteht aus dem Vereinsabzeichen,
einem goldenen Kranz und dem Schriftband “Für treue Dienste”.
(4)
Sportler, die ihre aktive Laufbahn beendet haben, mindestens 30 Jahre alt sind
und mindestens fünf Jahre ununterbrochen für den SC Rhode e.V. angetreten sind,
erhalten eine Medaille
mit einer
Darstellung der ausgeübten Sportart und der Gravur:
“Zur Erinnerung SC Rhode e.V.“ und dem Datum des letzten Einsatzes.
Die Verleihung der aufgeführten Auszeichnungen ist in den jeweiligen Stufen nur
einmal möglich. Sie erfolgt grundsätzlich
- bei der Jahreshauptversammlung oder
- bei einer offiziellen Veranstaltung des Vereins.
(5)
Zur
Ermittlung der Mitgliedschaftszeiten gilt als Stichtag das Ende des der
Beschlussfassung nach Absatz 6 vorangegangenen Geschäftsjahres.
(6)
Die aufgeführten Auszeichnungen werden aufgrund Beschlusses des Hauptvorstandes
mit Zweidrittelmehrheit verliehen.
(7)
In einer vom Hauptvorstand beschlossenen
Ehrungsordnung dürfen Regelungen über darüber hinaus gehende Anerkennungen oder
Jubiläumsgeschenke getroffen werden. Die Ehrungsordnung wird durch Aushang
bekannt gegeben.
§ 28 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende
geänderte Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.4.2013
einstimmig von den erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen worden.
Die
Änderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; gleichzeitig
tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Rhode, 20.04.2013